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Satzung

des Verbandes Mittelständischer Bauunternehmen Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V.

vom 20. Februar 2009

zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. Februar 2021

§1 Name, Sitz, Gebiet, Rechtsform und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Eilenburg den Namen:
      „Verband Mittelständischer Bauunternehmen Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V.“
    2. Sitz des Vereins ist Taucha.
    3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eilenburg eingetragen.
    4. Sein räumlicher Wirkungskreis umfasst die mitteldeutsche Region insbesondere die Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt.
    5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    6. Vereinbarter Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten jeder Art ist das Amtsgericht Eilenburg.
§2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
    1. Der Verband ist eine freiwillige berufsständische Vereinigung mittelständischer Baubetriebe und artverwandter sowie begleitender Gewerbe aus der Region Mitteldeutschland
    2. Der Verband stellt sich für seine Mitglieder als Plattform des wechselseitigen Informationsaustauschs auf wirtschaftlichem, arbeits- und sozialrechtlichem und technischem Gebiet dar. Ihm obliegt ferner die Förderung der Interessen der Mitglieder.
    3. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt keinerlei parteipolitische und religiöse Zwecke.
    4. Der Verband ist berechtigt, zur Verwirklichung der vorstehend genannten Zwecke anderen Vereinigungen beizutreten und Verträge zu schließen.
§3 Mitgliedschaft
    1. Der Verband hat Mitglieder. Dies können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften werden, die in Mitteldeutschland ein Gewerbe der Bauwirtschaft oder ein artverwandtes bzw. begleitendes Gewerbe betreiben und ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zugelassen sind.
    2. Der Mitgliedsantrag, mit dem zugleich die Satzung anerkannt werden muss, ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand.
    3. Die Antragsteller verpflichten sich mit der Antragstellung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung ihres Antrages, Mitglied zu werden, erforderlich sind. Dabei sind die Angaben wahrheitsgetreu zu erstellen.
    4. Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig.
    5. Die Mitglieder erhalten eine Urkunde über die Mitgliedschaft.
    6. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder oder andere Personen, die sich um die Bauwirtschaft oder um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen.
    2. Der Austritt aus dem Verband ist zum Ende jeden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Vermeidung von Härten kann der Vorstand beim Vorliegen eines wichtigen Grundes einen vorzeitigen Austritt zulassen.
    3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
      • wenn es der Satzung, den Beschlüssen des Verbandes oder in anderer Beziehung den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt, die Solidarität gröblich verletzt, oder wenn es aus sonstigen Gründen für die weitere Mitgliedschaft ungeeignet erscheint
      • wenn es die festgesetzten Beiträge auch nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt
    4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschlussentscheid kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen Widerspruch beim Beirat einlegen. Dieser befindet über den Ausschlussentscheid nochmals. Die Beitragspflicht des ausgeschlossenen Mitgliedes endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Ausschluss beschlossen wird.
    5. Die Mitgliedschaft erlischt, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Das Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt mit dem Tage, an welchem dem Verband der Eintritt der vorgenannten Ereignisse bekannt wird. Das Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen oder zu bestätigen. Soweit das Gewerbe ruhend gestellt, abgemeldet oder anderweitig fortfällt, muss sich das Mitglied kurzfristig schriftlich erklären, ob es die Mitgliedschaft trotzdem noch aufrechterhalten will.
    6. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von seinen im Zeitpunkt des Ausscheidens noch offenstehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Sie gibt ihm keine Ansprüche auf das Verbandsvermögen.
§5 Rechte der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind untereinander gleichberechtigt und berechtigt Anträge zu stellen sowie ihre Stimmrechte nach Maßgabe der Satzung wahrzunehmen. Die Mitglieder bzw. deren gesetzliche bzw. bevollmächtigten Vertreter können zu den Ämtern des Verbandes gewählt werden.
    2. Sie haben das Recht zu allen Informationen des Verbandes Zugang zu erlangen, an allen Einrichtungen und Angeboten des Verbandes teilzunehmen und die Hilfe des Verbandes im Rahmen des Verbandszweckes in Anspruch zu nehmen.
    3. Die Mitglieder haben das Recht auf ihren Firmenbriefen den Aufdruck zu verwenden:“ Verband mittelständischer Bauunternehmen Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V.“
§6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, 

  • die Satzung des Verbandes und die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse seiner Organe zu befolgen
  • die zur Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder erforderlichen Auskünfte zu erteilen
  • durch eigene Tätigkeit die Bestrebungen des Verbandes zur Hebung des Berufsstandes zu unterstützen und bei ihrer beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit so zu handeln, wie es Vertragstreue, kaufmännische Ehre und Sitte im wirtschaftlichen Leben gebieten
  • die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§7 Organe des Verbandes
    1. Die Organe des Verbandes sind:
      • die Mitgliederversammlung
      • der Vorstand
      • die Geschäftsführung
    2. Die Mitglieder der Organe des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt. Eine etwaige Erstattung von Auslagen und Aufwendungen ist in etwaigen Geschäftsordnungen zu regeln.
    3. Die Mitglieder der Organe und Teilnehmer an den Sitzungen der Organe des Verbandes sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten, während sowie nach ihrer Amtszeit Stillschweigen zu bewahren.
    4. Über jede von einem Organ des Verbandes abgehaltene Versammlung bzw. Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
§8 Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und setzt sich aus den Mitgliedern des Verbandes zusammen. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch die Geschäftsführung des Verbandes einzuberufen sowie jeweils dann, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es verlangt oder der Vorstand es beschließt.
    2. Die Geschäftsführung des Verbandes leitet die Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, in der Regel 14 Tage vor dem Tagungstermin.
    3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
      • Entscheidung aller Anträge und sonstigen Angelegenheiten, die ihr von der Geschäftsführung oder vom Vorstand zugewiesen werden
      • Bestimmung grundsätzlicher Richtlinien für die Arbeit des Verbandes
      • Wahl der Mitglieder des Vorstandes in einem gesonderten Wahlgang
      • Bestellung der Geschäftsführung
      • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
      • Genehmigung der Jahresrechnung, des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
      • Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
      • Satzungsänderungen
      • Auflösung des Verbandes
    4. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Falle beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht für den Einzelfall in dieser Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder.
    5. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, welches von der Geschäftsführung zu beurkunden ist. Die Beschlüsse sind allen Mitgliedern umgehend mitzuteilen.
§9 Der Vorstand
    1. Der Vorstand setzt sich aus bis zu fünf Mitgliedern zusammen, die ehrenamtlich arbeiten. Die Mitgliedschaft im Vorstand dauert nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung zwei Jahre, jedoch bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    2. Die Vorstandsmitglieder wählen ihren Vorsitzenden, wobei diese Wahl jederzeit wiederholt bzw. abgeändert werden kann.
    3. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein; ihm obliegt auch die Leitung der Sitzungen. Eine Vorstandssitzung muss auch dann einberufen werden, wenn die beiden anderen Vorstandsmitglieder es gemeinsam verlangen.
    4. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    5. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
      • Kontrolle der Geschäftsführung
      • Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      • Überprüfung der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    6. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
    8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
    9. Der Vorstand wird von der gesetzlichen Regelung des § 181 BGB befreit.
§10 Geschäftsführung
    1. Zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle mit einem Geschäftsführer eingerichtet.
    2. Der Geschäftsführer wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Seine Tätigkeit wird im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandshaushaltes vergütet.
    3. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören neben der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch die Einberufung, Durchführung und Leitung der Mitgliederversammlungen. Er hat bei der Mitgliederversammlung ausschließlich eine beratende Stimme. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer dem Vorstand des Verbandes für die Führung der Geschäfte verantwortlich und hat dessen Beschlüsse in dessen Auftrag durchzuführen.
    4. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Tagesgeschäfte. Verträge und ähnliche Verbindlichkeiten mit einem Wert über 500,00 € bis zu 5.000,00 € müssen zuvor durch den Vorstand beschlossen werden. In der darauffolgenden Mitgliederversammlung ist darüber Bericht zu erstatten. Alle über einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € hinausgehenden Verträge und ähnliche Verbindlichkeiten müssen zuvor von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
    5. Die Geschäftsführung wird von der gesetzlichen Regelung des § 181 BGB befreit.
§11 Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes
    1. Das Recht, eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbandes zu beantragen, steht jedem Mitglied und auch der Geschäftsführung zu.
    2. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht und mindestens 14 Tage vor der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich allen Mitgliedern des Verbandes mitgeteilt worden sein.
    3. Beschlüsse auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
    4. Im Falle der Auflösung des Verbandes wird die Abwicklung der Geschäfte von der letzten Geschäftsführung und dem letzten Vorstand durchgeführt. Über etwa nach der Erfüllung aller Verpflichtungen vorhandenes Vermögen verfügt die Mitgliederversammlung.
§12 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge wir in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§13 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt am Tag der Gründungsmitgliederversammlung in Kraft.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 06.02.2009 beschlossen, mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 25.11.2010, 26.04.2017 und dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.02.2021 geändert.

Beitragsordnung

Der Verband Mittelständischer Bauunternehmen Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V. setzt die Beitragsleistungen wie folgt fest:

1. Mitgliedsbeitrag

Der Verbandsbeitrag wird auf der Grundlage der gemeldeten Mitarbeiterzahlen für das laufende Kalenderjahr festgesetzt und quartalsweise berechnet.
Die Höhe des Beitrages beträgt dabei bis 100 Mitarbeiter 3,00 € pro gemeldetem Mitarbeiter pro Kalendermonat, ab dem 101 Mitarbeiter für jeden weiteren Mitarbeiter 1,50 € pro Kalendermonat.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2. Zahlungsmodalitäten

Auf der Grundlage der von den Unternehmen erfolgten Meldungen der durchschnittlichen Mitarbeiterzahlen wird von der Geschäftsstelle eine Jahresbeitragsrechnung gelegt. Die darin ausgewiesenen Quartalssummen sind jeweils zum 15. des ersten Monats des Quartals fällig und auf das Konto des Verbandes Mittelständischer Bauunternehmen Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V. zu überweisen.

Der Verbandsbeitrag kann dabei auch einmalig für das Kalenderjahr gezahlt werden.

3. Geltungsdauer

Diese Beitragsordnung gilt bis zur Beschlussfassung über eine Neufestlegung fort. Als Bemessungsgrundlage für die Folgejahre gelten nach den gleichen Grundsätzen die gemeldeten Mitarbeiterzahlen des jeweiligen Vorjahres.

Die Unternehmen können jedoch jeweils bis zum 28.02. des laufenden Jahres aktualisierte Mitarbeiterzahlen bekannt geben.

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